Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 338
§ 338 – Allgemeine Berechnungsgrundsätze
(1) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde. (3) (weggefallen) (4) Bei einer Berechnung wird eine Multiplikation vor einer Division durchgeführt.
Kurz erklärt
- Berechnungen erfolgen standardmäßig auf zwei Dezimalstellen.
- Die letzte Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn die nächste Dezimalstelle zwischen 5 und 9 liegt.
- Ein bestimmter Paragraph wurde gestrichen.
- Multiplikationen werden vor Divisionen durchgeführt.